Familienrecht FAQ

Die Rechtsanwälte DUSCHL&KREUZER in Aschaffenburg

beantworten gern Ihre rechtlichen Fragen in Sachen Familienrecht!

Rechtsanwalt für Familienrecht Jan Kreuzer

Jan Kreuzer
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht

Familienrecht FAQ

Fragen zum Familienrecht, die häufig auftauchen, haben wir im Folgenden kurz beantwortet.

1. Wir wollen uns scheiden lassen. Können wir gemeinsam einen Anwalt beauftragen?

Nein, die gemeinsame Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Scheidungsverfahren ist rechtlich nicht möglich. Der Rechtsanwalt ist immer der Vertreter einer Partei und als solcher auch nur den Interessen seines Mandanten/seiner Mandantin verpflichtet. Da es auch bei einer grundsätzlich einvernehmlichen Scheidung immer Interessengegensätze geben kann, ist es Anwälten in Deutschland verboten, beide Ehegatten gleichzeitig zu vertreten.

Dennoch kann man bei einer einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen, indem sich nur ein Ehegatte (der Antragsteller/die Antragstellerin) anwaltlich vertreten lässt. Wir beraten Sie gerne, ob diese Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

2. Endet der Kindesunterhalt mit dem 18. Geburtstag?

Nein, auch volljährige Kinder können unterhaltsberechtigt sein. Kindesunterhalt muss in der Regel so lange bezahlt werden, bis das Kind seine Ausbildung beendet hat. Im Gegenzug ist das Kind verpflichtet, seiner Ausbildung auch zielstrebig nachzugehen. Je nach dem Schul- und Ausbildungsweg des Kindes kann Kindesunterhalt daher bis weit über den 18. Geburtstag hinaus geschuldet sein (z. B. bei einem Studium).

Allerdings gelten für minderjährige und volljährige Kinder teils unterschiedliche Regeln, was die Berechnung und Höhe des Unterhalts betrifft. Deshalb ist es auf jeden Fall sinnvoll, den bevorstehenden 18. Geburtstag des Kindes zum Anlass zu nehmen, die unterhaltsrechtliche Situation (die oftmals viele Jahre zuvor festgelegt wurde und überhaupt nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht) neu prüfen und bewerten zu lassen. Wir beraten Sie gerne.

3. Hafte ich automatisch für die Schulden meines Ehepartners?

Grundsätzlich nicht. Für Schulden haftet nur der Ehegatte, der sie gemacht hat, der also z. B. den zugrundeliegenden Vertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn es keinen Ehevertrag gibt und die Eheleute daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Anders ist die Lage aber, wenn die Ehegatten die Schulden gemeinsam eingegangen sind, also beispielsweise beide den Vertrag unterschrieben haben, oder wenn es sich um sogenannte Haushaltsgeschäfte handelt. Dann haften beide Ehegatten in der Regel als Gesamtschuldner. Auch in diesem Fall muss aber nicht alles verloren sein:

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht die Rechtsprechung es nämlich als sittenwidrig an, wenn ein Vertragspartner sich die Mithaftung des Ehepartners versprechen lässt. Hier kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falls an, wir beraten Sie gerne.

4. Muss Trennungsunterhalt nur für das Trennungsjahr bezahlt werden?

Nein. Der Trennungsunterhalt muss grundsätzlich ab der Trennung und bis zur Rechtskraft der Scheidung an den anderen Ehegatten bezahlt werden. Selbst dann, wenn zwischen diesen Zeitpunkten viele Jahre vergehen.

Dies gilt selbst dann, wenn in einem Ehevertrag auf Unterhalt verzichtet wurde, da dieser Unterhaltsverzicht immer nur den nachehelichen Unterhalt (also den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung) betrifft. Auf den Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden

Diese juristischen Erläuterungen, Empfehlungen und Ratgeber stellen unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit dar und ersetzen keine Rechtsberatung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen und die Rechtslage (auch aufgrund neuer Urteile/Rechtsprechungen) kann sich stetig ändern.

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